Kontraktlogistikfläche in Kuppenheim
Objekt-Nr.: 9824
Warehousing (Lager mit Bewirtschaftung)
Deutschland
76456 Kuppenheim
Preis auf Anfrage
Hier bekommen Sie schnell und einfach einen Überblick von geeigneten Gefahrgutlagern in verschiedenen Städten und Regionen.
Unser Angebot umfasst eine Kartensuche oder eine Suchmaske. Gefahrgutager selektiert finden und mieten/ kaufen - bei LAGERflaeche.de!
Objekt-Nr.: 9824
Warehousing (Lager mit Bewirtschaftung)
Deutschland
76456 Kuppenheim
Preis auf Anfrage
Objekt-Nr.: 9825
Warehousing (Lager mit Bewirtschaftung)
Deutschland
30980 Barsinghausen
Preis auf Anfrage
Gefahrgutlager stellt eine Lagerfläche dar, die ermöglicht, „gefährliche Güter“ (z.B. Gemische, Lösungen, Stoffe) zu lagern, die nach der Rechtsvorschrift so eingestuft werden. Ein „gefährliches Gut“ wird in unterschiedliche Gefahrgutklassen bzw. Lagerklassen eingestuft. Die unsachgemäße oder gar illegale Lagerung von „gefährlichen Gütern“ kann schwere Folgen für eine Unternehmung haben.
Im Groben werden die Vorschriften zur Lagerung von Gefahrstoffen in der Beschlussfassung Technischen Regel Gefahrstoffe (TRGS 510 Lagern von Gefahrstoffen) und in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Die TRGS 510 gilt für Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behälter, und zwar auch während des Ein- und Auslagerns, im Verlauf von Transporten innerhalb des Lagers und auch, wenn ausgetretene Gefahrstoffe beseitigt werden müssen. Alle anderen Tätigkeiten, wie z.B. Um- und Abfüllen sind ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen.
Stoffe und Zubereitungen können in Abhängigkeit von ihren chemischen, physikalischen, physiologischen, toxikologischen und radiologischen Eigenschaften sein:
explosionsgefährlich | giftig |
fortpflanzungsgefährdend | brandfördernd |
gesundheitsschädlich | erbgutverändernd |
hochentzündlich | ätzend |
umweltgefährlich | leichtentzündlich |
reizend | infektiös |
entzündlich | sensibilisierend |
radioaktiv | sehr giftig |
krebserzeugend | wassergefährdend |
Alle diese genannten Gefährdungen können bei der Lagerung eine Rolle spielen und bedürfen gesonderte Maßnahmen. Bei der Feststellung, welche Maßnahmen für die jeweilige Stoffgruppe vorgenommen werden müssen, ist vor allem die einzulagernde Menge die entscheidende Größe.
Als Gefahrgut werden Materialien bezeichnet, die eine der obigen Gefahreneigenschaften besitzen und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung oder wichtiger Gemeingüter darstellen, als auch das Leben und die Gesundheit von Personen, Tiere und anderen gefährden.
Unterschieden wird noch nach Gefahrgut und Gefahrstoffen.
Die meisten Gefahrstoffe gelten bei der Beförderung auch als Gefahrgut.
Unterscheidung aus technischer und organisatorischer Sicht:
Der Aufbau eines Gefahrstofflagers erfordert somit hohe finanzielle Investitionen und der Betrieb weitreichende organisatorische Maßnahmen. Das wirtschaftliche Risiko wird zusätzlich erhöht, durch mögliche zivilrechtliche Schadensersatzforderungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen, die aus Fehlern oder Verstößen gegen die gesetzlichen Auflagen resultieren können.
Bei der Lagerung von Gefahrstoffen können drei Fälle unterschieden werden:
Der erste Fall stellt somit kein zusätzliches Problem dar.
Zweiter Fall:
Gefahrstoffe müssen dann getrennt gelagert werden, wenn sich durch eine Zusammenlagerung eine erhöhte Gefährdung ergibt.
Beispiele:
Dabei wird von Trennung gesprochen, wenn der räumliche Abstand zwischen den Lagerplätzen groß genug ist oder die Lagerplätze von Barrieren (z.B. Wände, nicht brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe) getrennt werden. Auch bei der Lagerung in verschiedenen Räumen.
Dritter Fall:
Die Lagerung in verschiedenen bzw. separaten Gefahrgutlager.
Die nachfolgende Tabelle beschreibt die drei Fälle:
Tabelle Zusammenlagerungstabelle in Abhängigkeit der Lagerklassen (Quelle: Auszug aus dem "Leitfaden für die Zusammenlagerung von Chemikalien" vom Verband der Chemischen Industrie (VCI); dort finden Sie weitere Informationen)
Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten
Klasse 2.1 Gase (entzündbar)
Klasse 2.2 Gase (nicht entzündbar)
Klasse 2.3 Gase (giftig)
Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase.
Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen.
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei 20 °C und 1013 mbar flüssig sind, bei 50 °C maximal 3 bar Dampfdruck haben, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 61 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3. Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle.
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können. Des Weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1. Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel.
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl, Firnisse.
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan.
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Natriumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke).
Der Begriff der Klasse 6.1 umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können. Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind Stoffe der Klasse 7. Beispiele: Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge.
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags.
Als Kleinmenge gilt die Lagerung von insgesamt nicht mehr als 50 kg netto. Für Gefahrstoffe in diesem Mengenband sind keine separaten Lager erforderlich, sie dürfen auch in anderen
Räumen einschließlich Arbeitsräumen gelagert werden.
An bestimmte Gefahrstoffe werden aber dennoch einige zusätzliche Anforderungen gestellt: